Verpflichtung einer Limited gegenüber englischen Behörden

Die von Deutschland aus geleitete Limited muss den englischen Behörden alle eintragspflichtigen Änderungen (zum Beispiel: Wechsel des Directors) anzeigen. Darüber hinaus gibt es drei regelmäßige Pflichten gegenüber den englischen Behörden, denen die Limited nachkommen muss.

Das englische Finanzamt verlangt einen Nachweis dafür, dass die Limited in Deutschland steuerlich erfasst ist. Dafür reicht die Weiterleitung des Mitteilungsschreibens mit der zugeteilten Steuer-Nummer durch das deutsche Finanzamt aus.

Auch der Annual Return ist verpflichtend. – Dabei handelt es sich um einen Fragebogen des Companies House, der einmal im Jahr ausgefüllt werden muss, um alle Daten auf Aktualität zu prüfen. Erstmals erfolgt die Aufforderung zur Abgabe des Annual Returns etwa 12 Monate nach der Gründung der Limited. Überprüft werden Registered Office, Director und Secretary inklusive Adressen, vorherige und aktuelle Gesellschafter inklusive Adressen und Anzahl, Art und Wert der Anteile und das Geschäftfeld, in dem die Limited agierte.

Zusätzlich muss die Limited Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und den so genannten Director´s Report beim Companies House hinterlegen. In diesem Zusammenhang ist von Accounts die Rede. Die Accounts werden jeweils 10 Monate nach Ende eines Geschäftsjahres fällig, das bedeutet das die ersten Accounts ca. 22 Monate nach der Gründung der Limited beim Companies House vorliegen müssen.

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