Gerichtsstand der Limited
Für eine in Deutschland tätige Limited gilt für den normalen Geschäftsverkehr auch deutsches Recht. Wissenswert ist allerdings, dass eine in Deutschland geführte Limited grundsätzlich sowohl in Deutschland als auch in England verklagbar ist. Da die Prozesskosten in England etwa 10-fach höher sind als in Deutschland und zusätzlich das englische Zivilrecht wesentlich weitergehende Mittel vorsieht, birgt dieses für den Inhaber einer Limited die Gefahr hoher Prozesskosten und zusätzlicher rechtlicher Risiken, denen eine GmbH so in Deutschland nicht ausgesetzt ist.
Die Regelungen zum Gerichtsstand einer Limited sind in der “Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen” der Europäischen Gemeinschaft geregelt.
Bezüglich innergesellschaftlicher Auseinandersetzungen, also alle Angelegenheiten bezüglich der Gültigkeit, der Nichtigkeit und er Auflösung der Limited, gilt, dass sie nach englischem Recht behandelt und dementsprechend auch in England bearbeitet werden müssen. Gleiches gilt beispielsweise auch für Klagen in Bezug auf die Gültigkeit von Beschlüssen der Limited- Organe.
Daneben gibt es aber auch Limited-interne Konflikte, die durchaus durch deutsche Gerichte zu behandeln sind. Schwierig dabei ist, dass auf diese Fälle dennoch englisches Recht anzuwenden ist. Die zur Durchführung solcher Prozesse nötige Kenntnis der entsprechenden englischen Gesetze ist in der Regel unter der deutschen Richterschaft kaum vorhanden. Dadurch wiederum werden potenzielle Prozesskosten sowie die Dauer eines Prozesses deutlich erhöht. Um Nachteile zu vermeiden die sich aus dieser Situation ergeben könnten, sollten die Gründer einer Limited versuchen, entsprechende Regelungen bezüglich des Gerichtsstandes und des anzuwendenden Rechtes bereits im Gesellschaftervertrag zu treffen. Dabei gilt zu beachten, das diese Regelungen dem englischen Recht entsprechen und diesbezüglich geprüft werden müssen.
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